AGBs

I. Allgemeines

1.        Unsere sämtlichen – auch die zukünftigen – Dienstleistungen einschließlich Beratungen, Vorschläge und sonstige Nebenleistungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Die Abänderung oder der Ausschluss dieser nachfolgenden Bedingungen ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung möglich. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2.        Unsere Angebote sind freibleibend. Zusicherungen von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen unserer Angestellten werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.

3.        Maße, Oberflächen, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführungen nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt wird. Bezugnahme auf Normen oder Werks- Prüfbescheinigungen sind keine Zusicherungen von Eigenschaften.

II. Preise

1.        Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer. Kosten, die im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertragsverhältnisses stehen, wie Versicherungs-, Verpackungs- oder Nachnahmekosten werden gesondert in Anrechnung gebracht.

2.        Unvorhergesehene Mehraufwendungen, die aus der Durchführung der Lieferung entstehen und für die keine Preiszuschläge vereinbart sind, trägt der Auftraggeber, es sei denn, wir haben ihr Entstehen zu vertreten.

III. Zahlungsbedingungen

1.        Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen, also ohne Skonto-Abzug, sofern nicht Zielverlängerung oder Skontogewährung ausdrücklich vereinbart worden sind.

2.        Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, vom Fälligkeitstage ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrent-Kredite, mindestens jedoch 4% über dem Bundesbank-Diskontsatz zuzüglich Mehrwertsteuer zu fordern, es sei denn, der Auftraggeber weist einen niedrigeren Schaden nach. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3.        Schecks gelten erst dann als Zahlung, wenn sie eingelöst sind.

4.        Wechsel können nur nach Vereinbarung vorbehaltlich Diskontierungsmöglichkeit und zahlungshalber angenommen werden. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Auftraggeber.

5.        Ein Aufrechnungs- und/oder Zurückhaltungsrecht des Auftraggebers wird ausgeschlossen; insbesondere die Erhebung der Mängelrüge entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung.

6.        Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen auszuführen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, sind wir darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Außerdem sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Auftraggebers zu betreten. Wir können außerdem die Weiterveräußerung, die Weiterverarbeitung und die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.

IV. Lieferfristen und –Termine

1.        Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung der Einzelheiten des Auftrages sowie Naturalbeistellung.

2.        Lieferfristen und –Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lieferwerk und Lager. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Für verzögerte oder unterbliebene Lieferungen, die von unseren Vorlieferanten verursacht sind, haben wir nicht einzustehen.

3.        Die Nichteinhaltung von Lieferterminen in Folge unvorhergesehener Ereignisse oder höherer Gewalt berechtigt den Auftraggeber nicht, uns in Verzug zu setzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen um die Zeit der Behinderung. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- oder handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Unterlieferanten eintreten.

4.        Die Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Auftraggebers – um den Zeitpunkt, um den der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen aus diesen oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist.

5.        Für den Fall des Verzuges kann der Auftraggeber bei ergebnisloser Nachfristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangen, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die erweiterte Haftung aus §287 BGB wird ausgeschlossen.

V. Versand und Gefahrübergang, Teillieferung

1.        Wir bestimmen den Versandweg und –mittel sowie Spediteur und Frachtführer, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist.

2.        Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden; andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

3.        Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Auftraggebers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Auftraggeber über.

4.        Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfange berechtigt. Teillieferungen gelten als selbstständige Geschäfte. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.

5.        Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers.

VI. Eigentumsvorbehalt

1.        Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei Annahme von Wechseln und Schecks gilt die Zahlung erst mit deren Einlösung als erfolgt.

2.         Der Auftraggeber ist berechtigt, fraglichen Waren im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs weiter zu verkaufen unter der Voraussetzung, dass er seinen Verpflichtungen uns gegenüber aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen fristgerecht nachkommt.

3.        Verkauft der der Auftraggeber die Vorbehaltsware weiter, so tritt er schon jetzt bis zur vollständigen Erfüllung seiner sämtlichen Verbindlichkeiten uns gegenüber alle aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen seine Käufer mit seinem Käufer mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren – gleich in welchem Zustand – verkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung an uns nur in Höhe des dem Auftraggeber in Rechnung gestellten Preises der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist, als vereinbart.

4.        Das gleiche gilt von solchen Forderungen, die dadurch dem Auftraggeber gegenüber einem Dritten erwachsen, dass er die Ware allein oder zusammen mit anderen dergestalt verarbeitet, dass das daraus entstehende Produkt kraft Gesetzes in das Eigentum dieses Dritten übergeht (z.B. §946 BGB) bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang.

5.        Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf der Ware trotz der vorstehend vereinbarten Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Auftraggebers unberührt. Wir werden aber die Forderungen selber nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Dem Auftraggeber wird das Recht eingeräumt, diesen die Abtretung anzuzeigen.

6.        Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des §950 BGB ohne uns zu verpflichten. Wir erwerben infolgedessen das Eigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen. Auftraggeber, bzw. jeweiliger Besitzer sind nur Verwahrer der Ware für uns. Verbindlichkeiten und Schadensersatzansprüche dürfen dem Auftraggeber aus einer Be- und Verarbeitung nicht erwachsen. Die be- und verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung, und zwar auf jeden Fall in Höhe des dem Auftraggeber in Rechnung gestellten Preises der Vorbehaltsware. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, steht uns das Miteigentum an der Sache im Verhältnis der Vorbehaltsware zu den anderen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen und unterliegt der gleichen Regelung. Bei Vermischung oder Vermengung von Vorbehaltsware mit anderen Waren bleibt unser Eigentum gem. §§947,948 BGB erhalten, d.h. es wird zum Miteigentum – im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen über Be- und Verarbeitung sinngemäß.

7.        Der Eigentumsvorbehalt gem. den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

8.        Falls der Wert der Ware, die nach diesen Bestimmungen in unserem Eigentum verblieben ist, den Betrag einer noch offenstehenden Rechnung um mehr als 25% übersteigt, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers sein Eigentum in dem Umfange und nach seiner Wahl insoweit aufgeben, als der Wert der Waren 125% der Restforderung übersteigt.

VII. Mängelrüge und Gewährleistung

Für Mängel der Ware und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:

1.        Sofern unser Vorlieferant gegenüber dem Auftraggeber eine Gewährleistung übernimmt, ist die Übernahme einer Gewähr durch uns ausgeschlossen.

2.        Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergaben an den Spediteur bzw. Frachtführer, spätestens der Zeitpunkt des Verlassens des Lieferwerkes oder des Lagers.

3.        Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung mit der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen; die hierbei feststellbaren Mängel sind unverzüglich, spätestens nach Ablauf von 8 Tagen seit Ablieferung schriftlich zu rügen. Das gilt auch für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich zu rügen. Bei Auftreten von Mängeln ist die Nutzung der Ware unverzüglich einzustellen. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Auftraggeber ist die Rügen von Mängeln ausgeschlossen, die bei der vereinbarten Abnahmefeststellbar sind.

4.        Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge leisten wir in der Weise Gewähr, dass wir diejenigen Teile ausbessern oder nach unserer Wahl neu liefern, die innerhalb von 6 Monaten seit dem Liefertag in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – unbrauchbar wurden. Wir sind auch berechtigt den Minderwert zu ersetzen.

5.        Kommen wir der Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.

6.        Gibt der Auftraggeber uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandetet Ware oder Probe nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen die Mängelansprüche.

7.        Mängelansprüche verjähren spätestens 3 Monate nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei.

8.        Weiter Ansprüche sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht einer Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) es sei denn, der Käufer sollte durch zugesicherte Eigenschaften gerade gegen derartige Schäden abgesichert werden.

9.        Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

10.      Für alle durch den IHT-PAUL Instandhaltungstechnik Kundendienst durchgeführten Reparaturen gewähren wir eine Garantiedauer von 6 Monaten auf den Umfang der Reparatur.

VIII. Haftung / Verjährung

1.        Soweit in diesen Bedingungen nicht anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Unsere Haftung umfasst – außer bei Vorsatz – nicht solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise nicht erwartet werden konnten oder für die der Auftraggeber versichert ist oder üblicherweise versichert werden kann.

2.        Alle Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren ein Jahr nach Gefahrübergang auf den Auftraggeber, wenn nicht die gesetzliche oder die durch diese Geschäftsbedingungen vereinbarte Verjährungsfrist kürzer ist.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Erfüllungsort ist der umseitig bezeichnetet Sitz des Verkäufers. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Rastatt, bzw. das übergeordnete Landgericht Rastatt. Wir sind berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

X. Unwirksamkeit

Die etwaige Unwirksamkeit einzelner der vereinbarten Bestimmungen hat auf die Wirksamkeit der übrigen keinen Einfluss.